Gefährdungsbeurteilung

Die Gefährdungsbeurteilung ist das zentrale Element im betrieblichen Arbeitsschutz und Grundlage für ein erfolgreiches Gesundheitsmanagement (§ 5 u. 6 ArbSchG)

Wichtig ist, dass Sie sich die potentiellen Gefahren in Ihrem Betrieb (frühzeitig) bewusst machen und erkennen, wo Handlungsbedarf besteht – bevor etwas passiert!
Es gibt Prinzipien, die Sie stets beachten sollten:

  • Der Umfang Ihrer Gefährdungsbeurteilung orientiert sich an den betrieblichen Anforderungen und Gegebenheiten. Berücksichtigen Sie alle voraussehbaren Arbeitsabläufe in Ihrem Unternehmen. Dazu gehören auch Ereignisse und Aufgaben, die außerhalb der „normalen“ Betriebsbedingungen stattfinden, wie zum Beispiel Instandhaltungsarbeiten, In- und Außerbetriebnahmen, Vorgehen bei Betriebsstörungen, das Reinigen, oder Nebentätigkeiten wie die Abfallbeseitigung.
  • Machen Sie sich systematisch ein Bild von den Gefährdungen in Ihrem Betrieb. Strukturieren Sie die Gefährdungsbeurteilung so, dass alle erkennbaren Gefahren und Gefährdungen untersucht werden. Das Arbeitsschutzgesetz verweist beispielhaft auf folgende Gefahrenquellen: Arbeitsverfahren, Arbeitsabläufe, Arbeitszeiten, unzureichende Qualifikation und Unterweisung der Beschäftigten.
  • Sobald eine Gefährdung entdeckt wird, klären Sie, wie die Gefährdung beseitigt oder gemindert werden kann.
  • Eine Gefährdungsbeurteilung ist für jede ausgeübte Tätigkeit bzw. jeden Arbeitsplatz erforderlich. Bei gleichartigen Betriebsstätten, gleichen Arbeitsverfahren und gleichen Arbeitsplätzen ist die Beurteilung eines Arbeitsplatzes oder einer Tätigkeit ausreichend.
  • Liegen bei nichtstationären Arbeitsplätzen spezifische Gefährdungen aus den örtlichen Verhältnissen vor, ist eine arbeitsplatzbezogene Gefährdungsbeurteilung durchzuführen.

 
Dokumentationspflicht

Für erhöhte Transparenz und Verbindlichkeit sorgt die Pflicht des Arbeitgebers, den gesamten Prozess zu dokumentieren. Die Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung können Sie als Grundlage verwenden für:

  • die organisatorische Umsetzung der Gefährdungsbeurteilung,
  • die Kontrolle der notwendigen Arbeitsschutzmaßnahmen,
  • zu erbringende Nachweise für Aufsichtsbehördenerarbeitungen, falls sich die Umstände ändern.

Quelle: BAuA, Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin

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Herr Dr. Hübner verfügt über Expertenwissen in den Bereichen:

  • Unternehmensentwicklung
  • Qualitätsverbesserungen, Kaizen, SixSigma, TQM, KVP
  • Qualitätskontrolle
  • Qualitätsbewusstsein
  • Zuverlässigkeits- / Verfügbarkeitsberechnung
  • Risikoanalyse (FMEA / FMCEA)
  • Design of Experiments (DoE)
  • Luftfahrttechnik